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Unangekündigter Polizeibesuch


Bei "nicht schlimmen" Strafverfahren ist es üblich, eine polizeiliche Vorladung an die Beschuldigten zu schicken.

Eine polizeiliche Vorladung ist in der Regel nur eine Einladung, die man nicht akzeptieren muss. Im folgenden ein Beispiel, wie man diese "Einladung" absagen kann.
 
Kriminell kann es werden, wenn die Polizei  auf eine solche Vorladung verzichtet, und die Betroffenen unangekündigt mit 2 Personen aufsucht. Bei diesem "plötzlichen Überfall" kann es sein,

dass die zwei Polizisten es vermeiden,
vorher über die Rechte des Beschuldigten aufzuklären.


Bei einer späteren Beschwerde kann dies nicht bewiesen werden, weil zwei  Personen gegen eine Person rechtswidrig gehandelt haben.

So geschehen im Zusammenhang mit dem Polizeirevier Weil am Rhein. Die dazu anschließende Dienstaufsichtsbeschwerde wurde "natürlich" von der Führungsebene und von der Staatsanwaltschaft Lörrach zurückgewiesen.

Wer also genügend Mut hat, wird trotzdem dieses rechtswidrige Verhalten als Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen, auch wenn die Chancen gering sind.

Die Polizei, und vor allem das Polizeirevier Weil am Rhein, gibt selten Fehler zu.

Dazu hat die Polizei, und vor allem das Polizeirevier Weil am Rhein, die bedingungslose Unterstützung der Staatsanwaltschaft und von Richtern des Amtsgerichts Lörrach
(Richter Tobias Trefzer, jetzt beim Amtsgericht Freiburg,
Richterin Dr. Yvonne Puchinger, jetzt bei der Staatsanwaltschaft Lörrach,
Richter Axel Frick, Amtsgericht Lörrach).

 


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Letzte Änderung: 14.02.2020

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